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Fahrerlaubnisklassen
Fahrschule R. Angen-Endt

Klasse B/BE (Mindestalter 18 Jahre, 17 Jahre im Rahmen des "begleitenden Fahren")

Klasse B (Mindestalter 18 Jahre, 17 Jahre im Rahmen des "begleitenden Fahren")
LKW und kleine LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (nicht mehr als acht Sitzplätze außer Führersitz).

Hinter diesen Fahrzeugen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchsten 750 kg mitgeführt werden. Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigen. Einschluss der Klassen AM, L und M

Klasse BE (Mindestalter 18 Jahre, 17 Jahre im Rahmen des "begleitenden Fahren")
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. Vorbesitz der Klasse B erforderlich.

Klasse T (Mindestalter 16 Jahre bei 40 km/h, 18 Jahre bei 60 km/h)

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhänger).

Einschluss der Klassen L und M.

Klasse B (96)

Klasse B (96) (Mindestalter 18 Jahre)
Mindestalter 18 (17 im Rahmen des begleitenden Fahrens (BF 17)

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhänger > 750 kg zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg.

Klasse C1 / C1E / C / CE

Klasse C1 (Mindestalter 18 Jahre)
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort bedienen. Keine Klassen eingeschlossen.

Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten, Wiederholungsuntersuchen nach Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre.

Klasse C1E (Mindestalter 18 Jahre)
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). Vorbesitz der Klasse C1 erforderlich.

Einschluss der Klassen BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden ist, und DE, sofern D vorhanden ist. Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten, Wiederholungsuntersuchungen nach Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre.

Klasse C Mindestalter 21 Jahre, 18 Jahre nur bei Berufskraftfahrer-Ausbildung
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen.

Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Einschluss der Klasse C1.
Befristung der Fahrerlaubnis auf 5 Jahre. Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten, Wiederholungsuntersuchungen alle 5 Jahre.

Klasse CE: Mindestalter 21 Jahre, 18 Jahre nur bei Berufskraftfahrer-Ausbildung
Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). Vorbesitz der Klasse C erforderlich.

Einschluss der Klassen BE, C1E, T sowie D1E, sofern D1, und DE, sofern D vorhanden ist.
Befristung der Fahrerlaubnis auf 5 Jahre. Ärztliche Untersuchung und augenärztliches Zeugnis oder Gutachten, Wiederholungsuntersuchungen alle 5 Jahre.

Klasse A / A2 / A1

Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre)
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 34 kW und einem Verhältnis von Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg.

Einschluss Klasse A1 und AM
Klasse A (Mindestalter 24 Jahre - bei Aufstieg von A2 nach zweijährigem Besitz)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und mit symmetrisch angeordneten Rädern und Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotor) oder Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und Leistung von mehr als 15 kW.

Klasse A1: (Mindestalter 16)
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung
  • von bis zu 15 kW und symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotor) oder
  • Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von mehr als 15 kW.
Einschluss der Klasse AM.

Klasse D1 / D1E / D / DE

Klasse D1 Mindestalter 21 Jahre, 18 Jahre nur bei Berufskraftfahrer-Ausbildung
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Keine Klassen eingeschlossen.
Befristung der Fahrerlaubnis auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Zusätzlich ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten.

Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchungen sowie ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.

Klasse D1E Mindestalter 21 Jahre, 18 Jahre nur bei Berufskraftfahrer-Ausbildung.
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Vorbesitz der Klasse D1 erforderlich. Einschluss der Klassen BE und C1E, sofern C1 vorhanden.

Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Zusätzlich ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten.

Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchungen sowie ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.

Klasse D Mindestalter 24 Jahre
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.) Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Einschluss der Klasse D1.

Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Zusätzlich ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten.

Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchungen sowie ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. Klasse DE Mindestalter 24 Jahre

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.

Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Einschluss der Klasse D1.
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Zusätzlich ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten.

Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchungen sowie ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.

Klasse AM (Mindestalter 15 Jahre)

Kleinkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Hubraum von nicht mehr als 50 cm³(bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren).

Vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Hubraum von nicht mehr als 50 cm³(bei Fremdzündungsmotoren) oder maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen).

Mofa (Mindestalter 15 Jahre, 16 Jahre bei Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren)

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln - wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahre dürfen jedoch angebracht sein.

Klasse L (Mindestalter 16 Jahre)

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Keine Klasse eingeschlossen.

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